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Gendiagnostikgesetz - GenDG

Am 24.04.2009 ist das Gendiagnostikgesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden.

Gendiagnostikgesetz – GenDG


I. Inhaltsübersicht
II. Gesetzestext
III. Erläuterungen (Gesetzesbegründung)
IV. Urteile
V. Interviews
VI. Links


I. Inhaltsübersicht


Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Benachteiligungsverbot
§ 5 Qualitätssicherung genetischer Analysen
§ 6 Abgabe genetischer Untersuchungsmittel


Abschnitt 2
Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken
§ 7 Arztvorbehalt
§ 8 Einwilligung
§ 9 Aufklärung
§ 10 Genetische Beratung
§ 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
§ 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
§ 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben
§ 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen
§ 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
§ 16 Genetische Reihenuntersuchungen


Abschnitt 3
Genetische Untersuchungen zur Klärung
der Abstammung
§ 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung


Abschnitt 4
Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich
§ 18 Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages


Abschnitt 5
Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben
§ 19 Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
§ 20 Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz
§ 21 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 22 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


Abschnitt 6
Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft
und Technik
§ 23 Richtlinien
§ 24 Gebühren und Auslagen


Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 25 Strafvorschriften
§ 26 Bußgeldvorschriften


Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
 
Gesetzestext


Abschnitt 5
Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben


§ 19
Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses


Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
2. die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.


§ 20
Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz


(1) Im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen dürfen weder
1. genetische Untersuchungen oder Analysen vorgenommen werden noch
2. die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangt, solche Ergebnisse entgegengenommen oder verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen diagnostische genetische Untersuchungen durch Genproduktanalyse zulässig, soweit sie zur Feststellung genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind. Als Bestandteil arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sind genetische Untersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, dass abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen diagnostische genetische Untersuchungen durch zytogenetische und molekulargenetische Analysen bei bestimmten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten von Beschäftigten vorgenommen werden dürfen, soweit nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik
1. dadurch genetische Eigenschaften festgestellt werden können, die für bestimmte, in der Rechtsverordnung zu bezeichnende schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind,
2. die Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung oder gesundheitliche Störung bei der Beschäftigung an dem bestimmten Arbeitsplatz oder mit der bestimmten Tätigkeit entsteht, hoch ist und
3. die jeweilige genetische Untersuchung eine geeignete und die für die Beschäftigte oder den Beschäftigen schonendste Untersuchungsmethode ist, um die genetischen Eigenschaften festzustellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die §§ 7 bis 16 gelten entsprechend.


§ 21
Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot


(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person benachteiligen. Dies gilt auch, wenn sich Beschäftigte weigern, genetische Untersuchungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen oder die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren.
(2) Die §§ 15 und 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten entsprechend.


§ 22
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


Es gelten entsprechend
1. für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,
2. für Bewerberinnen und Bewerber für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Personen, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis beendet ist, die für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und
3. für den Bund und sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften.


Gesetzesbegründung – Erläuterung der Vorschriften


Zu Abschnitt 5 (Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben)


Zu § 19 (Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses)


§ 19 regelt genetische Untersuchungen im Beschäftigungsverhältnis, d. h. im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.


Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot, von Beschäftigten vor der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses oder im laufenden Beschäftigungsverhältnis genetische Untersuchungen oder genetische Analysen zu verlangen. Von der Regelung erfasst werden sämtliche genetische Untersuchungen im Sinne des Gesetzes sowie auch isoliert vorgenommene, also nicht in eine genetische Untersuchung eingebundene genetische Analysen. Im Arbeitsleben werden der Abschluss eines Arbeitsvertrages wie auch ein Tätigkeitswechsel in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis häufig vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. Der Arbeitgeber hat nach geltendem Recht ein objektiv berechtigtes und schutzwürdiges Interesse, die aktuelle Eignung der Beschäftigten für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die zu leistende Arbeit festzustellen (BAG vom 7. Juni 1984 – 2 AZR 270/83 –, NZA 1984, 57). Er kann daher von Beschäftigten auch eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn sie zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist, und diese Untersuchung mit ausdrücklicher Einwilligung des Beschäftigten durch einen fachkundigen Arzt nach Aufklärung über Art und Umfang durchführen lassen.


Mit den fortschreitenden Möglichkeiten genetischer Untersuchungen könnten Arbeitgeber es als nützlich ansehen, bei Untersuchungen, von denen sie die Einstellung oder Versetzung abhängig machen, ihre bisherigen Erkenntnismöglichkeiten über den Gesundheitszustand der Beschäftigten durch den Einsatz genetischer Untersuchungen zu erweitern. Damit verbunden ist die Gefahr, dass Beschäftigte allein aufgrund ihrer genetischen Eigenschaften oder Veranlagungen nicht eingestellt oder versetzt und somit sozial ausgegrenzt werden.


Durch genetische Untersuchungen, die auf der Grundlage einer molekulargenetischen oder zytogenetischen Analyse oder einer Analyse auf der Genproduktebene durchgeführt werden, können nicht nur genetische Eigenschaften oder Veranlagungen (Risikofaktoren, Prädispositionen oder Überempfindlichkeiten) für bereits bestehende, sondern auch für erst künftig eintretende Erkrankungen und gesundheitliche Störungen festgestellt werden. Die Untersuchungen ermöglichen dabei keine verbindliche Prognose, ob, wann und unter welchen Umständen sich die festgestellte Disposition für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung auswirken wird. Eine solche Disposition kann sich möglicherweise erst in vielen Jahren oder auch nicht mehr in diesem Beschäftigungsverhältnis auswirken. Sie kann allein oder nur im Zusammenwirken mit zahlreichen anderen Faktoren, insbesondere von Umweltfaktoren auch außerhalb des Arbeitsplatzes, oder vielleicht auch nie eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung verursachen. Genetische Untersuchungen sind daher grundsätzlich keine Basis für eine sachgerechte Personalauswahl. Darüber hinaus können durch genetische Untersuchungen Veranlagungen ermittelt werden, die keinen Bezug zur konkreten Tätigkeit oder zum konkreten Arbeitsplatz haben. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten verbietet jedoch die Erhebung eines umfassenden Persönlichkeits- oder Gesundheitsprofils. Die Beschäftigten haben daher ein berechtigtes Interesse, ihre genetischen Eigenschaften und Veranlagungen ihrem künftigen Arbeitgeber nicht zu offenbaren, damit sich ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz nicht verringern.


Die in Nummer 1 enthaltene Vorschrift schließt aus, dass Beschäftigte wegen festgestellter genetischer Eigenschaften oder Veranlagungen nicht eingestellt oder versetzt werden.


Zu Nummer 2
Nummer 2 bestimmt, dass der Arbeitgeber von Beschäftigten auch die Ergebnisse von genetischen Untersuchungen, die zu anderen Zwecken bereits vorgenommen wurden, weder verlangen noch entgegennehmen oder z. B. für Personalentscheidungen verwenden darf. Das gilt auch dann, wenn einzelne Beschäftigte dem Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren Informationen über ihre genetische Veranlagung freiwillig zur Verfügung stellen oder sie mit der Nutzung von Daten aus anderen bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen durch den Arbeitgeber einverstanden sind. Dadurch soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass sich die Arbeitsmarktchancen der Beschäftigten durch Bekanntwerden ihrer genetischen Eigenschaften verringern. Die Regelung lässt im Rahmen von Einstellungsuntersuchungen bisher übliche und nach allgemeinen Voraussetzungen zulässige ärztliche Untersuchungen (vgl. Begründung zu Nummer 1) unberührt. Dazu zählen Untersuchungen auf der Phänotypebene zur Feststellung einer Rot-Grün-Farbblindheit oder Farbschwäche mit Hilfe des Farbtafeltests nach Ishihara, die z. B. notwendig sind, um im Einstellungsverfahren die körperliche Eignung des Bewerbers für die Tätigkeit eines Elektrikers oder Berufskraftfahrers festzustellen.


Zu § 20 (Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz)


Die Vorschrift regelt genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.


Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen keine genetischen Untersuchungen oder Analysen vorgenommen werden dürfen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind ein notwendiges Instrument zur Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen und zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Ihr Hauptzweck sind die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten hinsichtlich der mit ihrer Arbeit verbundenen individuellen Gesundheitsrisiken. Eingebettet in das geltende System arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen können auch genetische Untersuchungen grundsätzlich dazu beitragen, einen wirksamen Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Erkrankungen zur Verfügung zu stellen. Andererseits ist zu besorgen, dass genetische Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zweckentfremdet auch dazu genutzt werden könnten, gegen bestimmte Expositionen besonders unempfindliche Beschäftigte zu Lasten „anfälliger“ Beschäftigter einzusetzen. Kenntnisse des Arbeitgebers über genetische Eigenschaften der Beschäftigten könnten ferner dazu führen, vorrangig notwendige technische Maßnahmen zur Reduzierung bestehender Arbeitsplatzbelastungen zugunsten der Beschäftigung besonders „resistenter“ Arbeitnehmer zurückzustellen. Um den Einsatz genetischer Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen im Interesse der Beschäftigten berechenbarer zu machen, schließt Absatz 1 genetische Untersuchungen deshalb grundsätzlich aus. Davon unberührt bleiben bestimmte genetische Untersuchungen im Sinne dieses Gesetzes, die bereits heute gängige arbeitsmedizinische Praxis sind (vgl. Absatz 2).


Zu Absatz 2
In Abweichung von dem in Absatz 1 festgelegten gesetzlichen Verbot trägt Absatz 2 dem im Arbeitsschutz berechtigten Gesichtspunkt Rechnung, dass ein vollständiger Verzicht auf genetische Untersuchungen den Beschäftigten ein wirksames Instrument des persönlichen Gesundheitsschutzes vorenthalten würde. Genetische Eigenschaften und daraus resultierende erhöhte Anfälligkeiten gegenüber spezifischen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen am Arbeitsplatz sind Teil der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Arbeit, an deren frühzeitiger Aufdeckung in der Regel ein hohes eigenes Interesse der Beschäftigten bestehen wird. In der Arbeitsmedizin etablierte traditionelle Diagnoseverfahren der Genproduktanalyse zur Aufdeckung arbeitsplatzrelevanter genetisch bedingter individueller Überempfindlichkeiten sollen deshalb zum Wohle der Beschäftigten weiterhin zulässig sein. So führt eine Exposition mit aromatischen Aminen in der chemischen Industrie bei Beschäftigten mit einem unterdurchschnittlichen Status an Acetyltransferase-2 („Langsame Acetylierer“) zu einem erhöhten Risiko, an einem Harnblasenkrebs zu erkranken. Ein ererbter Mangel an Glucose-6-Phosphat-Dehydrogenase (Favismus) kann eine hämolytische Wirkung (Zerfall der roten Blutkörperchen) auslösen. Ferner tragen etwa Beschäftigte mit einem genetisch bedingten Mangel an Alpha-1- Antitrypsin ein signifikant erhöhtes Risiko einer Lungenerkrankung bei einer Staubexposition. Die genannten genetischen Eigenschaften können für die Beschäftigten in diesen Fällen schwerwiegende Folgen haben, die den Einsatz genetischer Untersuchungen und Analysen rechtfertigen. Absatz 2 regelt nur die grundsätzliche (methodische) Zulässigkeit der genannten genetischen Untersuchungen. Die Frage, an welche Voraussetzungen solche Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen geknüpft sind und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, bleibt den konkreten Arbeitsschutzvorschriften vorbehalten. Die Vornahme einer genetischen Untersuchung innerhalb einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ist stets von der Einwilligung des Beschäftigten in den Einsatz dieses konkreten Diagnoseinstruments als eines Bausteins des diagnostischen Instrumentariums abhängig. Die vom untersuchenden Arzt erhobenen Befunde oder gestellten Diagnosen verbleiben dabei entsprechend den Grundsätzen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) im Innenverhältnis zwischen Arzt und untersuchter Person. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind hauptsächlich auf die Aufklärung und Beratung von Beschäftigten über gesundheitliche Risiken bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gerichtet und können damit auch zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit beitragen. Sie dienen weder der Selektion noch ersetzen sie technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen. Die objektiven Maßnahmen des Arbeitsschutzes haben stets Vorrang.


Zu Absatz 3 Absatz 3 lässt in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 diagnostische zytogenetische und molekulargenetische Untersuchungen zu, fordert dazu aber eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. In der arbeitsmedizinischen Wissenschaft zeichnen sich bisher noch keine konkreten Anwendungsfelder für chromosomenbezogene zytogenetische oder molekulargenetische oder unmittelbare DNA-/RNA-Untersuchungsmethoden ab. Die Vorschrift überträgt deshalb unter Festlegung der unabdingbar notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen die Bezeichnung der konkreten zukünftig in Betracht kommenden Untersuchungsanlässe auch mit Blick auf die Berücksichtigung bestimmter Sachgebietsspezifika (z. B. im Bereich der Gefahr- oder der Biostoffe) auf die Ebene einer bei Bedarf von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Rechtsverordnung. Dies ermöglicht entsprechend dem Fortschritt der medizinischen Wissenschaft eine schrittweise rechtsetzende Vorgehensweise.


Zu Nummer 1
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 knüpft die Durchführung diagnostischer genetischer Untersuchungen auf der Ebene des Chromosoms und auf der DNA-/RNA-Ebene an die Voraussetzung, dass die Untersuchung ausschließlich dem Ziel dient, genetische Eigenschaften zu ermitteln, die unmittelbar arbeitsplatzrelevante Informationen über individuell bestehende Krankheiten oder über ein entsprechendes individuelles Gesundheitsrisiko bei Beschäftigung an einem bestimmten gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz erwarten lassen.


Zu Nummer 2
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ist Ausdruck des Übermaßverbots und stellt den notwendigen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem individuellen Präventionsinteresse und anderen berechtigten Belangen des Beschäftigtenschutzes her. Danach muss, genau wie in Absatz 2 beschrieben, das Präventionsinteresse auch durch den Einsatz einer zytogenetischen oder molekulargenetischen Untersuchung in einem angemessenen Verhältnis zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Erkrankung bei Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz und zur Schwere der dadurch drohenden Gesundheitsschädigung stehen.


Zu Nummer 3
Mit der Bestimmung wird ein Auswahlmaßstab bei mehreren zur Ermittlung einer genetischen Eigenschaft zur Verfügung stehenden und in gleicher Weise geeigneten genetischen Untersuchungsmethoden gesetzlich festgeschrieben. Danach kann eine DNA-/RNA- oder chromosomengestützte genetische Untersuchung nur dann in Betracht kommen, wenn sie gegenüber herkömmlichen Untersuchungsmethoden die Gesundheit des Beschäftigten in geringerem Maße beeinträchtigt. 


Bei genetischen Untersuchungen, die nach Maßgabe einer künftig zu erlassenden Rechtsverordnung zulässig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die in Absatz 2 beschriebenen Diagnoseverfahren mittels Genproduktanalyse.


Zu Absatz 4
Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass für genetische Untersuchungen, die im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden, die Regelungen über genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken Anwendung finden.


Zu § 21 (Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot)


Die Vorschrift ergänzt das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 4 für das Arbeitsleben.


Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält ein grundsätzliches Benachteiligungsverbot. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht wegen ihrer genetischen Eigenschaften oder wegen der Eigenschaften genetisch verwandter Personen (z. B. Eltern) bei Vereinbarungen oder Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis wie Einstellung und Beförderung benachteiligen. Das gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber die genetischen Eigenschaften
mit Einwilligung der Beschäftigten bekannt geworden sind. Das Benachteiligungsverbot schützt Beschäftigte außerdem, wenn sie es ablehnen, auf Veranlassung des Arbeitgebers an einer genetischen Untersuchung oder genetischen Analyse teilzunehmen. Schließlich darf der Arbeitgeber Beschäftigte auch dann nicht benachteiligen, wenn sie sich weigern, die Ergebnisse bereits durchgeführter genetischer Untersuchungen und Analysen zu offenbaren. Das Benachteiligungsverbot ergänzt die Regelungen der §§ 19 und 20 und schützt damit die Freiheit der Beschäftigten, sich für oder gegen die Vornahme einer genetischen Untersuchung zu entscheiden.


Zu Absatz 2
Verstößt der Arbeitgeber gegen die ihm nach Absatz 1 obliegenden Pflichten, so hat er den Betroffenen eine angemessene Entschädigung in entsprechender Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu leisten.


Zu § 22 (Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse)


Nach dieser Vorschrift gelten die arbeitsrechtlichen Regelungen des Gesetzes entsprechend für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse des Bundes.


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